Satzung
Internationale Kurdische Union für Akademia und Stipendien e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Internationale Kurdische Union für Akademia und Stipendien“, die Kurzform lautet „ikuas“. Die Englische Bezeichnung des Vereins ist ,,International Kurdish Union for Academia and Scholarships“.
(2) Er hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen. Er trägt den Zusatz „e.V.”.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Tätigkeiten des Vereins sind darauf ausgerichtet, den Vereinszweck zu fördern. Die Zwecke des Vereins dürfen ausschließlich im Sinne der Abgabenordnung verwirklicht werden.
(2) Vorrangiges und zentrales Ziel des Vereins ist die Planung, Gründung, Etablierung, der Erwerb und der nachhaltige Betrieb von Bildungseinrichtungen, insbesondere von Hochschulen, allgemeinbildenden Schulen, beruflichen Schulen, Akademien zur akademischen oder beruflichen Weiterbildung sowie Sprachschulen, die der Förderung kurdischer Bildung, Wissenschaft, Forschung und interkulturellen Verständigung dienen. Insbesondere soll die kurdische Hochschule als wissenschaftliches Zentrum und interkulturelle Bildungsplattform realisiert werden.
Sollten die zur vollständigen Gründung und Etablierung einer Hochschule oder sonstiger Bildungseinrichtungen erforderlichen Mittel nicht in einem Zug aufgebracht werden können, so ist der Verein berechtigt, auch Teilschritte zu unterstützen, wie etwa die finanzielle Förderung einzelner Projekte, Lehrstühle, Studiengänge, Fakultäten oder anderer institutioneller Bausteine, die letztlich der Realisierung des Gesamtziels dienen.
(3) Zur Erreichung des übergeordneten Ziels setzt der Verein insbesondere die folgenden Maßnahmen ein:
- Interkultureller Dialog und Völkerverständigung: Förderung des Dialogs und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur durch Bildungsprojekte, die den interkulturellen Austausch stärken.
- Wissenschaft und Forschung: Planung, Entwicklung und Umsetzung von Projekten zur Unterstützung der Hochschulgründung sowie Vergabe von Forschungsaufträgen und Unterstützung wissenschaftlicher Vorhaben.
- Akademische, berufliche und allgemeinbildende Aus‑ und Weiterbildung: Förderung der Hochschulbildung, der allgemeinbildenden Schulen, beruflichen Schulen und Akademien zur akademischen oder beruflichen Weiterbildung, Sprachbildung und Integration durch entsprechende Bildungsprojekte im In- und Ausland.
- Kunst und Kultur: Organisation und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen, Workshops und Projekten zur Förderung des interkulturellen Dialogs und der kulturellen Bildung.
- Integration: Einrichtung und Unterstützung von Sprachkursen, Integrationskursen und anderen Bildungsangeboten zur Förderung der gesellschaftlichen Integration.
- Projektkoordination und Infrastruktur: Koordination, Unterstützung, Durchführung und Finanzierung von Projekten, Veranstaltungen und Bildungsangeboten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufbau und der langfristigen Finanzierung der Bildungsinfrastruktur.
- Finanzielle Fördermaßnahmen: Vergabe von Stipendien, Preisen und Forschungsaufträgen zur Unterstützung der Hochschulgründung und der akademischen Laufbahnentwicklung.
- Entwicklung institutioneller Vorhaben: Entwicklung und Förderung von Programmen, Projekten und Einrichtungen sowie Umsetzung von Infrastrukturprojekten, die unmittelbar der Gründung und dem dauerhaften Betrieb von Bildungseinrichtungen dienen.
(4) Der Satzungszweck wird auch durch die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts verwirklicht, sofern diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
(5) Soweit der Verein nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht er seine Aufgaben selbst oder durch eine an seine Weisungen gebundene Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.
§ 3 Die Mittel des Vereins
(1) Die Mittel für den Vereinszweck sollen durch Zuwendungen, freiwillige Beiträge und Spenden aufgebracht werden.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Insbesondere sind sie für Projekte, Maßnahmen und Infrastrukturvorhaben einzusetzen, die der Gründung, Finanzierung und dem dauerhaften Betrieb der Hochschule dienen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Eine angemessene Vergütung für satzungsgemäße Tätigkeiten kann jedoch gezahlt werden, sofern dies im Rahmen der steuerlichen Vorgaben erfolgt und durch Beschluss der Mitgliederversammlung genehmigt wird. Darüber hinaus haben Vorstandsmitglieder Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, soweit es die Finanzausstattung des Vereins erlaubt.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt und können in einer Beitragsordnung näher geregelt werden. Eine Beitragspflicht besteht nur, wenn Beiträge erhoben werden.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(5) Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern:
- Ordentliche Mitglieder besitzen alle Mitgliedsrechte, einschließlich des aktiven und passiven Wahlrechts sowie des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung.
- Assoziierte Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins ideell oder finanziell, besitzen jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind nicht wahlberechtigt. Sie haben das Recht, an Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet mit deren Tod. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet mit deren Erlöschen.
(2) Der Austritt ist vom Mitglied in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist, sofern einer erhoben wird. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen sowie über ein gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung zu verfügen. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht, können jedoch an Veranstaltungen teilnehmen und erhalten auf Wunsch Informationen über die Vereinsarbeit.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten, sofern welche erhoben werden, und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Gremien oder Arbeitsgruppen zur Unterstützung der Vereinsarbeit einrichten. Diese handeln auf Weisung des Vorstands und berichten regelmäßig an diesen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister sowie maximal zwei Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam bei Rechtsgeschäften mit einem finanziellen Umfang von über 20.000 Euro (zwanzigtausend Euro). Für alle anderen Rechtsgeschäfte können die Vorstandsmitglieder den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, sofern der Vorstand nicht anderweitige Beschlüsse fasst. Die Vorstandsmitglieder sind von dem Verbot der Selbstkontrahierung gemäß § 181 BGB befreit.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung: Dazu gehört die Erstellung und Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
(2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung: Der Vorstand ist verantwortlich für die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
(3) Berichterstattung an die Mitgliederversammlung: Der Vorstand berichtet regelmäßig über die Vereinsaktivitäten und die finanzielle Lage.
(4) Aufnahme neuer Mitglieder: Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und sorgt für deren ordnungsgemäße Registrierung.
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts: Der Vorstand verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins, führt die Buchhaltung, erstellt den Jahresbericht und stellt diesen den Mitgliedern zur Verfügung.
(6) Erstellung und Überprüfung des Haushaltsplans: Der Vorstand erstellt einen jährlichen Haushaltsplan und überwacht die Einhaltung des Budgets.
(7) Vertretung des Vereins nach außen: Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Behörden, Partnern und der Öffentlichkeit.
(8) Überwachung und Kontrolle: Der Vorstand überwacht die Einhaltung der Satzung und die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinsaktivitäten.
(9) Koordination von Projekten und Aktivitäten: Der Vorstand plant und koordiniert Projekte und Aktivitäten im Rahmen des Vereinszwecks.
(10) Der Vorstand ist ermächtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen, der mit der operativen Leitung beauftragt wird. Die Bestellung eines Geschäftsführers, gleich ob aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder oder als externe Person, erfolgt durch Beschluss des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung und erfolgt unter Wahrung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Vorstands. Die Aufgaben, Befugnisse und das Vergütungsmodell des Geschäftsführers werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand zu erlassen ist.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung, und die Amtszeit beträgt drei Jahre.
(2) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet automatisch mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein.
(3) Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied vorzeitig abberufen.
(4) Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt und sein Amt angetreten hat.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beschlussfassung und Beratung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; im Falle seiner Verhinderung entscheidet die Stimme seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(3) Der Vorstand wird durch ein Kuratorium von Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Verwaltung, Politik sowie dem öffentlichen Leben unterstützt. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden. Seine Wiederwahl ist zulässig.
Alljährlich findet eine Sitzung des Kuratoriums statt, in der der Vorstand einen Bericht über die Tätigkeiten des Vereins vorlegt.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsanpassungen vorzunehmen, die zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach den Vorgaben des Registergerichts oder zur Erlangung sowie Erhaltung des Status als steuerbegünstigte Körperschaft nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung erforderlich sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst sowohl redaktionelle als auch materielle Änderungen, sofern diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändern.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung des Vereins.
- Festlegung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
- Wahl und ggf. vorzeitige Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
- Entgegennahme des Jahresberichts und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand. Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen. Anträge zur Tagesordnung, die Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins betreffen, müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform eingereicht werden.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 15 Online-Mitgliederversammlung und Beschlussfassungen in Textform
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
(3) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
- alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat, und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.(5) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
(6) Bei der Durchführung von Online-Mitgliederversammlungen sind geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit und Sicherheit der Abstimmungs- und Zugangsdaten zu gewährleisten. Technische Störungen oder Fehler haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Beschlüsse, sofern die Mehrheit der Mitglieder ihre Mitgliederrechte ausüben konnte und die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung dokumentiert ist.
§ 16 Personal und Organisation
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben ist der Verein berechtigt, Personal, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie externe Dienstleister einzustellen und zu beschäftigen.
(2) Die Einstellung, Führung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen erfolgt durch den Vorstand, der dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten hat.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen seiner Vertretungsmacht Verträge über die Anstellung von Personal sowie mit externen Dienstleistern abzuschließen, soweit dies zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks erforderlich ist.
(4) Sofern die Personalkosten einen erheblichen Anteil am Budget des Vereins ausmachen, kann die Mitgliederversammlung zur Genehmigung des entsprechenden Haushaltsplans und der damit zusammenhängenden personellen Maßnahmen konsultiert werden.
§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zur Liquidation beruft.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, vorzugsweise im Bereich der Bildung und Völkerverständigung. Die Verwendung des Vermögens erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.
Dresden, 25.04.2025